Der mit Abstand häufigste Kündigungstermin in der KfZ-Versicherung ist der 31.12. eines Jahres und mit der einmonatigen Kündigungsfrist muß Ihre Kündigung spätestens am 30.11. des Jahres bei Ihrer Versicherung vorliegen.
Aber es gibt Ausnahmen. Immer mehr Gesellschaften gehen dazu über dass ihr Versicherungsjahr unterjährig endet. Soll heißen, wenn der Vertrag am 18.09. beginnt, dann ist er zum 17.09. zu kündigen und die Kündigung muß Ihrer Versicherung am 17.08. vorliegen.
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Im Falle einer Beitragserhöhung Ihrer Versicherungsprämie können Sie mit Hilfe Ihres Sonderkündigungsrechts den Vertrag innerhalb eines Monat ab Zugang der Preiserhöhung kündigen.
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Hatten Sie einen Schadensfall muß die Kündigung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Leistung (im Kasko-Bereich) bei Ihrer KfZ-Versicherung eingehen. Im Bereich Haftpflicht ebenfalls innerhalb eines Monats nach Anerkennung der Leistungspflicht oder einer ungerechtfertigten Ablehnung.
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Wenn Sie ein Fahrzeug abmelden haben Sie ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht, nur dass Sie in diesem Fall keine seperate Kündigung schreiben müssen, da die Zulassungsbehörde die Abmeldung Ihrer Versicherung mitteilt und der Vertrag automatisch endet.
Dabei ist es unerheblich, ob Sie anschließend ein anderes Fahrzeug zulassen.
Claudio Schäl
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