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Schonvermögen und Pfändungssicherheit Hartz IV

Es kommt zwar immer wieder vor, dass Sozialämter dazu drängen Sterbegeldversicherungen aufzulösen aber es haben schon mehrere Gerichte klargestellt, dass die Sterbegeldversicherung nicht als Vermögen zu bewerten ist, weil es hier einen klaren Verwendungszweck gibt: die Deckung der Bestattungskosten. Nach Aussage der Richter hat ein Bürger einen Anspruch auf ein würdiges Begräbnis.

Zum Beispiel hat das OLG Zweibrücken in 2005 geurteilt, dass ein Versicherungswert von weniger als 3.000 Euro nicht anzurechnen ist. Weil es der Würde des Menschen entspricht, eine angemessene Bestattung zu bestimmen und hierfür zu Lebzeiten eine entsprechende Vorsorge einzurichten.

Auch das OLG Schleswig sah das 2006 so: Es kann von einer betreuten Person nicht verlangt werden, auf eine angemessene Bestattungsvorsorge zu verzichten, um mit dem größtmöglichen Vermögen die Betreuungskosten zu zahlen und dann auf ein “Armenbegräbnis” durch den Sozialhilfeträger (SGB XII, §74) angewiesen zu sein. Hier liegt im Sinne des SGB XII (§90, Abs. 3) eine unzumutbare Härte vor.

Das Sozialgericht Hildesheim hat einen Fall, wo in einer Sterbegeldversicherung circa 6.500 Euro eingezahlt wurden. Dem Gericht kam es auf die Zweckgebundenheit an, die Höhe des Kapitals wurde nicht als zu hoch angesehen, da der Bestatter eine entsprechende Kostenaufstellung vorlegen konnte. Das Urteil ist stand heute noch nicht rechtskräftig.

 

Viele andere Sozialrechtsexperten verweisen auch darauf, dass eine Sterbegeldversicherung noch einen zusätzlichen Schutz genießt, wenn eine Auszahlung zu Lebzeiten entweder unwirtschaftlich ist und oder gar nicht oder nur erschwert möglich ist. Soll heißen, wenn der Zweck eindeutig auf die Bezahlung der Bestattungskosten zielt.

 

Wer nach dem Tod der versicherten Person als Begünstigter in der Sterbegeldversicherung eingetragen ist und Sozialhilfe empfängt, muss sich um eine mögliche Anrechnung auf Hartz 4 meist auch keine Sorgen machen, sofern der Sozialhilfeempfänger das Sterbegeld zweckgebunden erhält. Da die Zweckgebundenheit für die Wertung als Schonvermögen entscheidend ist, sollte der Versicherungsnehmer den Zweck bereits im Versicherungsvertrag festlegen. In diesem Fall hat das Sozialamt keinen Zugriff , denn der Begünstigte erhält die Auszahlungssumme lediglich, um das Begräbnis zu bezahlen.

 

Wenn ein Sozialhilfeempfänger lediglich die versicherte Person ist, wird die Sterbegeldversicherung bei der Sozialhilfe sowieso nicht berücksichtigt. Der Zeitwert kann - wenn überhaupt - nur dem Versicherungsnehmer als Vermögen angerechnet werden. Die versicherte Person hat ja keine finanziellen Ansprüche, im Todesfall erhält die begünstigte Person die Auszahlung.

 

Insolvenz des Versicherungsnehmers

 

Ist der Versicherungsnehmer in Privatinsolvenz ist die Sterbegeldversicherung in Bezug auf die Versicherungssumme nicht relevant, da sie erst nach dem Tod des Versicherten an den Begünstigten ausgezahlt wird.

 

Anders kann es mit dem Rückkaufwert der Versicherung zum Zeitpunkt der Insolvenz sein. Oft ist die Versicherungssumme einer Sterbegeldversicherung relativ gering. Mit Versicherungssummen um 3000 Euro gehören Sterbegeldversicherungen zu sogenannten Kleinstversicherungen und fallen damit meist nicht in die Insolvenzmasse.

 

Bei höheren Versicherungssummen liegt es allerdings im Ermessen des Insolvenzverwalters, ob der aktuelle Rückkaufwert der Sterbegeldversicherung in die Insolvenzmasse fällt. 

 

Sind der Versicherungsnehmer und die versicherte Person nicht identisch spielt das Sterbegeld bei einem Insolvenzverfahren des Versicherten keine Rolle.

 

Befindet sich der Begünstigte der Sterbegeldversicherung im Insolvenzverfahren, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen die Sterbegeldversicherung zur Insolvenzmasse fallen. Dann müsste die Auszahlung der Versicherungssumme in die Insolvenzzeit fallen und dürfte nicht vollständig für die Bestattungskosten des Verstorbenen verwendet werden. Und zu den Bestattungskosten zählt auch das ganze drum herum, wie Zeitungsanzeigen, Karten, Grabpflege u.s.w. . Die im Todesfall ausgezahlte Versicherungssumme sollte zweckgebunden sein. Idealerweise sind die Bestattungsmodalitäten im Versicherungsvertrag schon festgelegt oder es ist bereits zu Lebzeiten ein Bestatter mit der Planung und späteren Durchführung der Bestattung beauftragt worden.

 

Um noch kurz genauer auf das Thema Pfändung einzugehen: Nach der mir bekannten gängigen Rechtsprechung ist eine Sterbegeldversicherung nach § 850 b ZPO (Zivilprozessordnung) nicht oder nur sehr eingeschränkt pfändbar, da sie als Absicherung gedacht ist. Im schlimmsten Fall hilft ein erfahrener Rechtsanwalt, Ihren Anspruch auf Sterbegeldversicherung nach § 850 b ZPO durchzusetzen.

 

Eine andere Situation: Übersteigen die Schulden das Vermögen eines Verstorbenen, kommt es oftmals zu einer Nachlassinsolvenz. Eine Sterbegeldversicherung gilt hier nicht als Vermögen des Verstorbenen. Also gehört eine Sterbegeldversicherung auch nicht zum Erbe und damit fällt die Sterbegeldversicherung nicht in die Insolvenzmasse.

 

Abschließend hierzu noch der Hinweis, dass unter Umstände auch laufende Beiträge zur Sterbegeldversicherung bei Sozialhilfebezug als Mehrbedarf übernommen werden können (§ 33 SGB XII).

 

Die Informationen schreibe ich hier ohne Gewähr, da ich nicht ständig meine Seite an die aktuelle Rechtssprechung anpassen kann und auch kein Anwalt oder Richter bin, der über alle Entscheidungen der Gerichte ständig informiert wird.

 

Im Zweifel fragen Sie einen Anwalt.

 

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